Satzung Stadtverband Wetzlar Satzung Präambel Die Mitglieder des Stadtverbandes Wetzlar von BÜNDNIS 90 / DIEGRÜNEN bekennen sich zu den Grundsätzen der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN. Diese Grundsätze bedürfen ihrer praktischen Umsetzung auch im Bereich der Kommunalpolitik. Die Arbeit in den Kommunalparlamenten ist ein wichtiges Mittel der Politik des Stadtverbandes Wetzlar, wie auch die Zusammenarbeit mit Bürgerinitiativen, sozialen Initiativen, Frauen-, Friedens- und ähnlichen Gruppen, die den Grundsätzen der Partei nicht widersprechen. Die Arbeit des Stadtverbandes ist nicht auf kommunalpolitische Fragestellungen beschränkt. Der Stadtverband nimmt aktiven Einfluss auf die politische Willensbildung im Bundes-, Landes- und Kreisverband der Partei BÜNDNIS 9 0 / DIE GRÜNEN. § 1 Name und Sitz des Stadtverbandes Der Stadtverband führt den Namen „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN – Stadtverband Wetzlar“. Sitz des Stadtverbandes ist Wetzlar. Der Stadtverband Wetzlar ist ein Gebietsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Sinne des § 4 II Parteiengesetz. Der Stadtverband Wetzlar ist zuständig für den Bereich der Stadt Wetzlar. § 2 Organe des Stadtverbandes Organe des Stadtverbandes sind – die Stadtverbandsmitgliederversammlung (§ 3) – der Stadtverbandsvorstand (§ 4) § 3 Die Stadtverbandsmitgliederversammlung Die Stadtverbandsmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbandes. Sie bestimmt die Richtlinien der politischen Arbeit, wählt und entlastet den Vorstand. Die Stadtmitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Eine außerordentliche Einberufung der Stadtmitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand erfolgen oder auf Antrag mindestens eines Drittel der Mitglieder des Stadtverbandes unter Vorlage der vorläufigen Tagesordnung. Der Stadtverbandsvorstand beruft die Stadtverbandsmitgliederversammlung unter Vorlage der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung zugehen. Eine nicht ordnungsgemäße Einladung kann nur bis zur Festlegung der endgültigen Tagesordnung gerügt werden. Über die endgültige Tagesordnung beschließt die Versammlung unterPunkt 1 der Tagesordnung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder dem Gesetz anderes ergibt. § 4 Der Stadtverbandsvorstand Der Stadtverbandsvorstand ist das vollziehende Organ des Stadtverbandes. Er besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Der Stadtverbandsvorstand wird von der Stadtverbandsmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Stadtverbandsvorstand führt die Geschäfte des Stadtverbandes nach Maßgabe der Beschlüsse der Stadtverbandsmitgliederversammlung, des Gesetzes und dieser Satzung. Dem Stadtverbandsvorstand obliegt die formale Pressearbeit. Neben dem turnusmäßigen jährlichen Bericht legt er auf Anfrage von mindestens zwei Mitgliedern über seine Arbeit Rechenschaft ab. § 5 Beschlussfähigkeit Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. § 6 Satzungsänderungen Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stadtverbandsmitglieder. Zu einer Mitgliederversammlung, die eine Änderung der Satzung plant, wird mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen. § 7 Auflösung des Stadtverbandes Die Auflösung des Stadtverbandes kann nur auf einer Stadtverbandsmitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens der Hälfte aller Mitglieder durch Namensunterschrift unterstützt wird. § 6 dieser Satzung gilt sinngemäß. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung ist von der Stadtmitgliederversammlung mit der notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit am 10. Februar 2009 beschlossen worden und tritt am 1. März 2009 in Kraft. Früher beschlossene Satzungen treten damit außer Kraft. Wetzlar, den 10.Februar 2009 Stadtverabnd Wetzlar Satzung zum Downloaden 2009-03-01 GRÜNE Wetzlar Satzung Stadtverband