Wassergebühren in Wetzlar

Streitthema: Wassergebühren in Wetzlar

Seitdem die Landeskartellbehörde im Mai 2007 verfügt hatte, die enwag habe die Wasserpreise für einen Zeitraum bis zum 31.12.2008 (kartellrechtlich) missbräuchlich festgesetzt, ist die Höhe des Wasserpreises in der öffentlichen Diskussion. Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom  Februar 2010 ist diese Kartellverfügung rechtskräftig geworden. Daraufhin musste die enwag für die Jahre 2007 und 2008 an die Kunden Erstattungen (zuviel vereinnahmte Entgelte über 1,66 €/m3 netto bei Jahresverbrauch von 150 m3) vornehmen. Erst am 23.12.2010 erließ die Kartellbehörde gegen die enwag eine neue Verfügung, die rückwirkend ab 01.01.2009 gelten soll und jetzt die Grenze sogar bei 1,54 €/m3 zieht. Dieses neue Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Mit Beginn des Jahres 2011 hat die Stadt Wetzlar die Wasserversorgung wieder in eigene Regie übernommen und berechnet jetzt den Kunden genau den Betrag als Wassergebühr, den diese früher bei der enwag ohne Berücksichtigung der Kartellverfahren als Wasserpreis zahlen mussten. Das Kartellrecht ist jetzt nicht mehr anwendbar.

Der Meinungsstreit, ob die Stadt Wetzlar die Wassergebühr hätte niedriger ansetzen müssen oder nicht, geht quer durch die Reihen der GRÜNEN Wetzlarer Kommunalpolitiker. Deshalb stellen wir hier jeweils exemplarisch eine „PRO“- und eine „KONTRA“-Stimme vor.

PRO Senkung der Wassergebühr

 

Wasser ist das elementarste Lebens-Mittel. Als universelles Lösungsmittel macht Wasser Leben überhaupt erst möglich. Ohne Wasser wäre die Erde wüst und leer.

Weil Wasser so wichtig ist, sind Städte und Gemeinden gesetzlich verpflichtet, ihre BewohnerInnen mit Wasser zu versorgen. Sie können das von privatwirtschaftlichen Firmen erledigen lassen, z.B. von der enwag. Da es für Wasser keinen „Markt“ gibt, auf dem angeblich der Wettbewerb für angemessene Preise sorgt, muss der Wasserpreis von den Kartellbehörden überwacht werden.

Der hessische Wirtschaftsminister als Landeskartellbehörde hat die enwag angewiesen, ihren Wasserpreis zu senken, und der BGH hat diese Anweisung für rechtmäßig erklärt. Die enwag musste für 2007 und 2008 Wassergeld an die Kunden zurückzahlen.

Nun hätte man erwarten können, dass die enwag den Wasserpreis dauerhaft senkt; doch weit gefehlt: es ging ein Aufschrei durch ganz Deutschland; bundesweit suchten Kommunen und Wasserwirtschaft in trauter Gemeinsamkeit ein Hintertürchen – und fanden es: privatwirtschaftliche Versorgungsunternehmen werden „rekommunalisiert“. D.h. die Wasserversorgung kommt in die öffentliche Hand; diese muss kostendeckende Gebühren erheben, die der Kontrolle durch die Kartellbehörden entzogen sind.

Dreh- und Angelpunkt sind also die tatsächlichen Kosten der Wasserversorgung; das ist ein weites Feld. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat in Wetzlar so lange an der Stellschraube „kalkulatorische Verzinsung“ gedreht, bis die künftige Wassergebühr die Höhe des bisherigen Preises hatte; so hatte es der Oberbürgermeister in Auftrag gegeben, und das Stadtparlament hat zugestimmt.

Rein rechtlich mag das alles nicht zu beanstanden sein. Aber für die Menschen in unserer Stadt, die gerade erst Geld zurückbekommen haben, sieht das sehr illegitim aus: Darf man wirklich ungestraft einen Beschluss des höchsten deutschen Zivilgerichts in den Papierkorb werfen?

Foto Carl-Peter

Carl-Peter Greis

Mitglied des Ortsbeirates Wetzlar-Naunheim,

Vorstandsmitglied der Bürgerinitiative für faire Energiepreise

KONTRA Senkung der Wassergebühr

 

Zuletzt war der Wasserbezug in Wetzlar im Jahre 1997 (!) günstiger als heute. Trotzdem ist mir aus den nachfolgenden zehn Jahren keine Protestbewegung in Erinnerung; was für eine breite Akzeptanz spricht. Der Preiserhöhung von 1998 folgte in 2001 eine erste  und im Jahre 2003 eine zweite Preisreduzierung, mit der die Senkung der Grundwasserabgabe (1. und 2. Stufe) an die Kunden weitergegeben wurde. Trotz z.B. Tariferhöhungen für Personal oder aber Einnahmeverluste durch geringeren Wasserverbrauch blieben die Preise konstant, weil diese Entwicklung z.B. durch Effektivierungs- und Rationalisierungsmassnahmen ausgeglichen werden konnten.

Nun reicht hier der Platz nicht aus, um die besonderen „Tücken“ eines kartellrechtlichen Verfahrens zu erläutern. Aber soviel sei gesagt: Der BGH hat nicht etwa die Kartellverfügung für rechtmäßig erklärt, sondern lediglich festgestellt, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (1. Gerichtsinstanz) keine Rechtsmängel aufweist. Und vielleicht war die Prozesstaktik der enwag in 1. Instanz auch einfach falsch, in dem man nicht das vorgetragen hat, was zu einer anderen Sichtweise der Richter geführt hätte? Sie wissen schon: Recht haben und Recht bekommen ist nicht dasselbe!

Solange die enwag der Auffassung ist, ihre Preisgestaltung sei korrekt und notwendig, muss sie zwar den BGH-Beschluss für den Zeitraum bis zum 31.12.2008 umsetzen, ist aber für die nachfolgende Zeit nicht mehr an die Preisreduzierung gebunden. Warum die Kartellbehörde ihre Verfügung von vornherein befristet hatte und warum sie nicht schon im Laufe des Jahres 2008 eine Nachfolgeverfügung erlassen hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Es ist das „gute Recht“ der enwag, die neue Kartellverfügung gerichtlich überprüfen zu lassen. Vielleicht hat man aus dem ersten Verfahren gelernt.

Doch schauen wir nach vorn: Inzwischen prüft auf Bitten der Stadt Wetzlar der Landesrechnungshof, ob die jetzt festgesetzten Wassergebühren tatsächlich kostendeckend oder zu hoch sind. Warten wir doch einfach das Ergebnis ab! Dann werde ich meine jetzige Meinung überprüfen.

Foto Wolfgang

Wolfgang Borchers

Stadtverordneter, Mitglied des Aufsichtsrates der enwag

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